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§ 79 ZPO – neue Fassung

Auszug aus einer Verfügung des AG Wedding vom 20.10.2008:


Neben der Antragstellung durch den Antragsteller selbst, die natürlich weiterhin uneingeschränkt möglich ist, wird die Zulässigkeit zukünftig gesetzlich zulässiger zivilprozessualer Prozessbevollmächtigung im Artikel 8 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes verbindlich geregelt. Hier wird § 79 ZPO neu gefasst.


Die Aufzählung der vertretungsberechtigten Personen und Organisationen ist abschließend in § 79 n.F. ZPO geregelt – hierzu gehören unter anderem z.B. nicht mehr Wohnungsverwaltungsgesellschaften.

Bedeutet:

Wohnungsverwaltungsgesellschaften sind nicht mehr berechtigt, die Immobilieneigentümer im Mahnverfahren zu vertreten.


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